Allgemeine Bestellbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1)    Die nachfolgend geregelten allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden betreffend unsere Lieferungen und Leistungen und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2)    Diese allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen finden nur auf Verträge mit Unternehmern Anwendung.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)    Unsere Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. Die Ware/Leistung betreffende Abbildungen, Prospekte, Verzeichnisse etc. und die dort aufgeführten Daten über Farbe, Abmessung, Gewicht etc. sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Entsprechende Änderungen der von uns angebotenen Waren/Leistungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2)    Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden muss mit einer detaillierten Beschreibung der Ware in jeder Hinsicht (z.B. hinsichtlich der Fertigungsbasis und der technischen Basis) einschließlich sämtlicher Abnahmekriterien (z.B. Art und Ausmaß der Kontrollen, Inspektionen und Prüfungen) versehen sein. Diese Beschreibung ist als schriftliches Dokument vorzulegen.

(3)    Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir durch schriftliche Bestätigung des Auftrages oder durch Lieferung der bestellten Produkte bzw. Erbringung unserer Leistung annehmen. Mit der Bestellung erklärt der Kunde uns gegenüber verbindlich, unsere Ware und/oder Leistung erwerben zu wollen und diese allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen anzuerkennen.

§ 3 Angebots- und Vertragsunterlagen, Urheber- und Schutzrechte

(1)    An allen von uns erstellten Angebots- und Vertragsunterlagen wie beispielsweise Skizzen, Zeichnungen und sonstige Ausführungsunterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen Lösungen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. Eine Nutzung dieser Unterlagen ist dem Kunden ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung bzw. -abwicklung gestattet, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen.

(2)    Stellt uns der Kunde Zeichnungen o. ä. zum Zwecke unserer Leistungserbringung zur Verfügung oder nimmt der Kunde anderweitig Einfluss auf das von uns herzustellende bzw. zu bearbeitende Produkt, versichert der Kunde uns gegenüber, dass diese frei von Rechten Dritter sind und keine Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Namens- oder sonstige Schutzrechte sowie sonstige Rechte Dritter verletzten. Etwaige Verletzungen der in Satz 1 genannten Rechte Dritter gehen zu Lasten des Kunden.

(3)    Der Kunde stellt uns von allen Forderungen und Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung von derartigen in Abs. (2) genannten Rechten Dritter geltend gemacht werden, soweit der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde haftet für alle uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und sonstigen Schäden.

§ 4 Preise, Zahlungsmodalitäten und Zahlungsverzug

(1)    Sofern in der Auftragsbestätigung bzw. in den einzelnen Verträgen nichts anderes festgelegt wurde, verstehen sich die Preise ab unserem Werk in Chemnitz in Euro zuzüglich der in Deutschland jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung. Die Umsatzsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2)    Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Der Preis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig, sofern vertraglich keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

(3)    Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen uns zu einer zumutbaren Preisanpassung.

(4)    Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(5)    Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung, Liefer- und Annahmeverzug, Gefahrübergang; Abnahme

(1)    Die Lieferung erfolgt, sofern nichts Abweichendes vertraglich vereinbart wurde und/oder die Leistung nicht vertragsgemäß direkt beim Kunden zu erbringen ist, ab unserem Werk, Bernsdorfer Straße 291, 09125 Chemnitz.

(2)    Bei Lieferterminen oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, handelt es sich ausschließlich um unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit Versendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erfüllung der sonstigen, dem Kunden obliegenden Verpflichtungen.

(3)    Bei Reparatur- und/oder Instandsetzungsleistungen sind Termine und Fristen eingehalten, wenn die Reparaturen/Instandsetzungen innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird.

(4)    Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

(5)    Ebenso haften wir dem Kunden gegenüber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.

(6)    Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(7)    Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die diesem neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

(8)    Wir sind zu für den Kunden zumutbaren Teillieferungen und -leistungen und deren separater Fakturierung jederzeit berechtigt.

(9)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über. Annahmeverzug tritt ein, sobald die Sendung in unserem Lager in Chemnitz zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Sofern wir die Ware auf Wunsch des Kunden verladen und/oder versenden, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Kunden.

(10)    Für erbrachte Werkleistungen erfolgt eine Abnahme nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist die Abnahme vereinbart, melden wir dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von 3 Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Instandsetzungs- oder Reparaturgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sobald der Kunde den Instandsetzungs-/Reparaturgegenstand in Benutzung genommen hat. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.

§ 6 Verpackung/Versand

(1)    Verpackung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des Kunden.

(2)    Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen mit Ausnahme von Paletten nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(3)    Wird der Versand oder die Abholung auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Kunden verzögert, lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

(4)    Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten, Gewährleistung

(1)    Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)    Bei berechtigten Mängelrügen sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

(3)    Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Sache erfolgen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sofern nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den unter § 8 genannten Bedingungen bleibt davon unberührt.

(4)    Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung von uns herzustellender oder zu erzeugender neuer beweglicher Sachen beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, bei der Lieferung gebrauchter Waren wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

(5)    Für durch uns erfolgte Instandsetzungs- und/oder Reparaturleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des von uns verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme des Reparatur-/Instandsetzungsgegenstandes durch den Kunden; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich die Übernahme oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebes durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Instandsetzungs-/Reparaturgegenstand durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung beeinträchtigt wurde oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind und diese Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.

(6)    Im Fall eines arglistig verschwiegenen Mangels gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 8 Haftung

(1)    Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(2)    Wir hafteten auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(3)    Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß § 5 Abs. (3) bis (5). Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4)    Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Kunden die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(2)    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwerten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf dieser Einzugsermächtigung ist zulässig, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.

(3)    Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Falle für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive USt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive USt.) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

(4)    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(5)    Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.

§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz

(1)    Unsere Angebotsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für durch den Kunden auf Grundlage unserer Angebotsunterlagen ggf. hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse.

(2)    Der Kunde verpflichtet sich ferner, sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung und
-durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden.

(3)    Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Kunden bereits offenkundig oder allgemein bekannt waren.

(4)    Die vom Kunden übermittelten Daten verwenden nur wir bzw. von uns mit der Auftragsabwicklung beauftragte Dritte und diese werden auch nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen erhoben. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Ohne die Einwilligung des Kunden werden wir dessen Daten nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen. Der Kunde kann jederzeit widersprechen und/oder Auskunft über die Art und den Umfang der gespeicherten Daten verlangen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)    Alle Vereinbarungen, gleich ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen unseres Personals sind nur dann verbindlich, wenn Sie schriftlich von uns bestätigt werden.

(2)    Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.

(3)    Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist unser Firmensitz.

(4)    Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten im Zusammenhang aus den zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz (Amtsgericht Chemnitz; Landgericht Chemnitz). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Firmensitz zu verklagen.

Stand der Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen der WMS Werkzeugmaschinen-Service GmbH: März 2016